Donnerstag, 27. September 2007


Wie viele Juristen braucht man für eine ordentliche Widerrufsbelehrung?

Wie der Spiegel unter http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,507693,00.html

berichtet hat, versuchte die Staatsanwaltschaft Magdeburg die Staatskasse mit eBay-Auktionen aufzubessern, indem sie sprichwörtlich ins Netz gegangenes Diebesgut versteigerte. Doch so sehr sich der staatlich geballte juristische Sachverstand auch mühte, gelang es nicht, die im Fernabsatz obligatorische Widerrufsbelehrung abmahnsicher zu formulieren, ein Problem, das viele Händler und deren Rechtsberater schon lange umtreibt.

Nun muss man den Staatsdienern schon zugute halten, dass sie keine ausgewiesenen Internetrechtsspezialisten sind, die täglich mit dem korrespondierenden Verbraucherschutzrecht umgehen müssten.

Wie bereits in meinem Artikel „Welche Widerrufsbelehrung darf’s sein?“ beschrieben, sieht der Gesetzgeber keinen Handlungsbedarf und der BGH hat zwar Stellung bezogen, aber nicht zur Sache entscheiden müssen.

Ein ketzerischer Gedanke drängt sich mir schon auf, nämlich nicht nur nach der starken regulierenden Hand des Gesetzgebers zu rufen oder zu warten, bis ein zäher Händler auf die lange Distanz zum BGH geht, sondern auch eBay in die Pflicht zu nehmen!

Denn meines Erachtens ist es Pflicht des Plattformbetreibers, diese den Händlern so zur Verfügung zu stellen, dass sie eine rechtmäßige Auktion durchführen können, sofern es ihrem Einflussbereich unterliegt.
Wird die Widerrufsbelehrung wie bisher üblich, nur auf einer Webseite nach Auktionsschluss generiert, ohne dass die Möglichkeit besteht, diese auch downzuloaden, hat eBay seine vertragliche Pflicht nicht erfüllt, den Auktionsablauf dementsprechend verbraucherschutztauglich umzugestalten – der Spielraum des Händlers ist da vergleichsweise eng – und somit billigend in Kauf genommen, dass alle Händler auf dieser Plattform abgemahnt werden. Dabei ist es wohl nicht mit erheblichen Aufwand verbunden, dies so einzurichten, wie es bereits viele, auch kleinere Onlinehändler realisiert haben!

Gerade eBay wird sich das wohl leisten können!

Für den eBay-Händler schlage ich zur Schadensbegrenzung Folgendes vor::

An der Monatsfrist ist einstweilen nicht zu rütteln.

Man sollte auf jeden Fall der Lieferung einen entsprechenden Belehrungstext schriftlich beifügen, damit die Monatsfrist mit der Lieferung zu laufen beginnen kann. Bei Warenlieferungen gibt es keinen früheren Fristbeginn!

Dabei sollte der Fristbeginn genau festgelegt werden, also mit dem Tag nach Erhalt der Lieferung[1] und ein Monat auch ein Monat bleiben. Niemand sollte versucht sein, daraus vier Wochen zu machen. Denn die zwei Tage Differenz könnten kostspielig werden, so bedauerlich auch die Tatsache ist, dass sich einige Kollegen so ein gutes geschäftliches Pölsterchen anlegen können. Denn eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ist eindeutig wettbewerbswidrig und somit abmahnfähig und auch nicht rechtsmissbräuchlich!


[1] S.o. Blogartikel "Welche Widerrufsbelehrung darf’s sein?"