Mittwoch, 7. November 2007

Call-by-Call mit Nebenwirkungen!

Sparfüchse mit Telekomanschluss (DTAG), die keinen Preselectiontarif gewählt haben, sondern flexibel bleiben wollen, müssen nicht nur ständig mit Argusaugen die Tariflandschaft der Call-by-Call- und Internet-by-Call-Anbieter verfolgen, sondern tragen letztlich auch das Risiko von Abrechnungsfehlern, selbst wenn sie im Recht sind.

Ich möchte dies anhand eines praktischen Beispiels erörtern:
Als Hansi Hechel die Telefonrechnung für den Monat Oktober aus dem Briefkasten fischte, hatte er schon so ein flaues Gefühl in der Magengegend, dass dieser Tag kein guter werden würde. Er hatte Recht. Denn der Rechnungsbetrag war saftig, stattliche 2000,-€ sollte er an die Deutsche Telekom zahlen. Davon beanspruchte letztere jedoch selbst nur das Entgelt für den ISDN-Anschluss, lumpige 22,55 € Monatsgebühr. Die Telefonkosten waren auch nicht besorgniserregend, nur zwei Auslandstelefonate mit der Labercom. Doch unter der Rubrik „Beträge anderer Anbieter“ befand sich die stattliche Summe von 1.940,-€. Der Anbieter war schnell gefunden, es handelte sich kurioserweise um die Rechnung Juni - August 2007 der 666-Telecom mit Sitz in Amorbach und einer 0800-Nummer für Rechnungsangelegenheiten. Als er ohne zu zögern, die Nummer anwählte, um das Missverständnis zu klären, weil er noch nie etwas von der 666-Telecom[1] gehört hatte, wurde er von einer ausgesprochen unfreundlichen Dame auf eine Internetseite verwiesen, in der er die Rechnungsdetails abrufen konnte. Als Hechel hellhörig wurde, weil die Dame in einem Nebensatz fallen ließ, dass die 666-Telecom nur für die „Schwitz & Stöhn Communications“ abrechne, war es schon wieder zu spät, sie hatte aufgelegt. Was tun?
Hechel besorgte sich im Internet den wenig erhellenden Einzelverbindungsnachweis, bei dem die letzten drei Nummern geschwärzt waren. Ein Licht ging ihm jetzt aber doch noch auf. Denn diese Nummern ähnelten seinem Onlinewettanbieter „Zock & Tor“, bei dem er die ein oder andere nicht ganz astreine Wette platzierte. Aber die Schwitz & Stöhn hatte er nicht nötig. Was würde er dagegen unternehmen können?
Hansi Hechel fragte seinen alten Sportsfreund Paule Palandt, der es mittlerweile zum vermögenden Rechtsanwalt gebracht hatte. “Zahlen, Du alter Saubär!“, war dessen freundschaftlicher Rat, bevor er sich wegen wichtiger Gerichtstermine verabschiedete.

Was kann Hansi Hechel tun?
Seine Telefonrechnung wird üblicherweise per Lastschrift eingezogen. Wie steht es um die Beweislast? Wie sind seine Erfolgsaussichten?

  • Zunächst kann er die Lastschrift zurückgeben und nur den unbestrittenen Teil an die DTAG überweisen.
  • Dann muss er dem Mehrwertdienstanbieter gegenüber der Rechnung widersprechen und die Gründe hierfür benennen. Er hat aber keinerlei Kontaktdaten der Schwitz & Stöhn und auch der Einzelverbindungsnachweis klärt nicht darüber auf, ob er das tatsächlich getan haben soll. Es bleibt ihm folglich nichts anderes übrig, als die 666-Telecom stattdessen anzuschreiben. Damit er später beweisen kann, dass er dies getan hat, empfiehlt sich wie üblich, diesen Brief per Einschreiben mit Rückschein abzusenden.
  • Wer glaubt, das reicht, täuscht sich. Denn er hat nicht mit dem Gesetz gerechnet. Das Telekommunikationsgesetz (§ 45h Abs. 2 TKG) hat nämlich vorgesehen, dass Teilzahlungen an die DTAG auch anteilig unter den Rechnungsgläubigern verteilt werden sollen.
    In Hechels Fall gingen sonst Anteile an die einziehende DTAG, die Labercom und sogar an die 666-Telecom!
    Also muss er auch hier handeln und der DTAG mitteilen, dass und am besten auch weshalb er den Teilbetrag an die 666-Telecom nicht bezahlen wolle. Auch dieser Brief sollte per Einschreiben mit Rückschein belegt werden.

Auf den Webseiten der Verbraucherzentrale Bayern finden Sie unter http://www.verbraucherzentrale-bayern.de/UNIQ119437390125309/link197479A.html

Musteranschreiben und noch mehr Details für die beschriebene Vorgehensweise, aber auch für Einwendungen bei klassischen Fällen von Internetnepp unter http://www.verbraucherzentrale-bayern.de/UNIQ119437390125309/link303142A.html

Hat Hechel wenigstens nach all den Mühen gute Karten?
Nein
, denn man kann realistisch betrachtet nicht damit rechnen, dass bei der Größe der DTAG die Einwendungen rechtzeitig die zuständigen Stellen erreichen, damit das interne wie auch externe Mahnverfahren vermieden werden kann. Es ist also gut möglich, dass Hechel bald Mahnungen aller drei Telekommunikationsfirmen (TK-Firmen) bekommt, obwohl er alles getan hat, um dies zu vermeiden.

Zu allem Überfluss hat der BGH[2] zuletzt auch noch entschieden, dass der DTAG, wenn sie die Gesamtrechnung stellt, ein eigener Anspruch auch auf die Rechnungsposten der anderen Anbieter zusteht, weil sie dies in ihren AGBs so geregelt hat, eine Abtretung zur Einziehung oder Inkassovollmacht scheint nicht mehr nötig zu sein.

Folgt man dieser Ansicht, taucht ein neues Problem auf, nämlich in Gestalt der §§ 428, 429 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. 425 Abs.1 BGB, die bei Annahme einer Gesamtgläubigerschaft von DTAG und Schwitz & Stöhn bestimmen, dass Einwendungen nur gegenüber dem einzelnen Gläubiger gemacht werden dürfen, für den sie zutreffen. Mit anderen Worten, Hechel kann gegenüber der DTAG dann nicht mehr geltend machen, er hätte keine Mehrwertdienste der Schwitz & Stöhn genutzt oder womöglich die Sittenwidrigkeit und die sich daraus ergebende Nichtigkeit des Vertrages rügen.

Der BGH hat diese Konsequenz allerdings so nicht zu Ende gedacht und bis zu dieser Entscheidung auch nicht derartige Rechtsansichten vertreten. Die Untergerichte sprachen sich bis dato durch die Bank gegen die Annahme eines eigenen Anspruchs der DTAG infolge AGB-Vereinbarung aus. Abgesehen davon verstößt diese Annahme gegen geltendes AGB-Recht, da es sich um eine überraschende Klausel handelt, die den Kunden unangemessen benachteiligt, weil dies mit wesentlichen Grundgedanken des BGB nicht zu vereinbaren ist. Die §§ 305c Abs.1, 307 Abs.1 und Abs.2 Nr.1 BGB dürften hier zur Anwendung kommen.

Wer muss was beweisen?
Grundsätzlich muss der Mehrwertdienstanbieter beweisen, dass der Kunde seine Dienste in Anspruch genommen hat, wenn dieser das bestreitet.
Wenn man also ein absolut reines Gewissen hat, lohnt es sich, auf unberechtigte Mahnungen gar nicht erst zu reagieren, auch wenn unverschämt hoch angesetzte Mahnkosten noch mehr Druck auf den säumigen Sünder ausüben sollen.

Spätestens wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid eintrudelt, ist die Taktik des Aussitzens allerdings nicht mehr zu empfehlen. Dann ist der Besuch beim Rechtsanwalt, der im Feld des Telekommunikationsrechts erfahren ist, unausweichlich.
Schwarze Branchenschafe lassen es meist nicht soweit kommen, weil es genügend „Dumme“ gibt, die kleinere Beträge zähneknirschend bezahlen, um Ärger zu vermeiden.

Es gibt jedoch eine Vielzahl an Fällen, die konsequent zum Prozess führen.
Der TK-Provider muss dann den Nachweis dafür erbringen, dass die Verbindungen richtig berechnet wurden und die technischen Einrichtungen für die Ermittlung der Verbindungsentgelte fehlerfrei funktionierten.

Wie sind Hechels Erfolgsaussichten gegen die Schwitz & Stöhn Rechnung?
Das hängt allein davon ab, ob diese nachweisen können, dass und in welchem Umfang Hechel deren Dienste in Anspruch genommen hat. Zusätzliche Verwirrung bringt die 666-Telecom, die nur Abrechnungsstelle sein will, aber als Anbieter in der Rechnung der DTAG erscheint.

Nimmt man die aktuelle BGH-Rechtsprechung beim Wort, ist das auch schon egal, da Hechel gegenüber der DTAG seine Einwendungen gegen die Schwitz & Stöhn nicht mehr geltend machen kann. Da jedoch der Betrag hoch genug ist, sollte Hechel sich den "Mühlen der Justiz" unterwerfen.


[1] In diesem Beitrag soll nicht erörtert werden, ob es sich um besondere Rufnummerngassen wie z.B. 0-900er-Nummern handelt und ob die jeweiligen besonderen Anforderungen an die Entgelthöhe und deren Kommunikation vor Dienstleistungsbeginn eingehalten wurden.

[2] Urteil v. 16.11.2006 – III ZR 58/06, BGHReport 2007, 133