Montag, 15. Oktober 2007



BDSG §§ 4f Absatz 2 und 3, 626 BGB
Urteil vom 13.03.2007 9 AZR 612/ 05 (LAG Chemnitz, ArbG Zwickau)

Leitsätze:

1. Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber mit seiner Zustimmung gemäß § 4f Absatz1 Satz 1 BDSG zum Beauftragten für den Datenschutz bestellt, ändert sich damit regelmäßig der Inhalt des Arbeitsvertrags. Die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten wird zur zusätzlichen Arbeitsaufgabe. Die Beauftragung ist ohne eine solche Vertragsänderung regelmäßig nicht vom Direktionsrecht des Arbeitsgebers umfasst.

  1. Gehört die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten zum arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis des Arbeitnehmers, kann die Bestellung nach § 4f Absatz 3 Satz 4 BDSG nur bei gleichzeitiger Teilkündigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Sonderaufgabe wirksam widerrufen werden. Schuldrechtliches Grundverhältnis und Bestellung nach dem BDSG sind miteinander verknüpft.

  2. Eine Teilkündigung hinsichtlich der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten ist zulässig. Die zusätzliche Aufgabe des Datenschutzbeauftragten fällt lediglich weg.

Hierbei handelt es sich v.a. um eine für Personalverantwortliche und Personaler wichtige Entscheidung.

Sie stellt klar, dass der Widerruf der Beauftragung zum Datenschutzbeauftragten allein nicht ausreicht, sondern dass die zugrunde liegende wesentliche Vertragsbeziehung, ebenfalls rechtskonform abgeändert oder beendet werden muss, je nach dem, ob es sich um entgeltliche Geschäftsbesorgung, Dienstvertrag oder um ein Arbeitsverhältnis, wie in dem hier entschiedenen Fall, handelt.

Was zusätzlich zum Widerruf nach § 4f Absatz 3 Satz 4 BDSG unternommen werden muss, hängt von dem Umfang dieser Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter im Vergleich zu den anderen ausgeübten Aufgaben, i.e. den vereinbarten Dienstleistungen oder Stellenbeschreibung des Arbeitsplatzes im übrigen ab, also ob sie den Löwenanteil umfasst oder nur eine zusätzliche Pflichtenübernahme darstellt.

Der Widerruf darf in entsprechender Anwendung des § 626 BGB nur aus wichtigem Grund erfolgen, also einem Grund, der das Vertrauensverhältnis so tief erschüttert hat, das ein Festhalten an der Beauftragung nicht zumutbar ist.

Handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis, bei dem die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten nur eine zusätzliche Aufgabe darstellt, ist eine Teilkündigung ausnahmsweise zulässig.
Dieser Fall dürfte eher selten sein!

Ist sie Hauptaufgabe des Arbeitnehmers, ist auch das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis zu beenden oder mittels Änderungskündigung zu neuen Bedingungen fortzusetzen.
Bei einer außerordentlichen Kündigung dürfen jedoch nicht Umstände berücksichtigt werden, die unter die Privilegierung des § 4f Absatz 3 Satz 3 BDSG fallen, die eine Diskriminierung des Datenschutzbeauftragten wegen Ausübung seiner Tätigkeit verbieten und seine weitgehende Weisungsfreiheit in Satz 2 a.a.O. bestimmen.

Zumeist wird es sich um eine zusätzliche Aufgabe eines Arbeitnehmers handeln, so dass der Arbeitsvertrag entsprechend abgeändert werden muss, damit das Arbeitsverhältnis zu den sonstigen Bedingungen fortbestehen kann.

Teilkündigung wie Widerruf müssen nicht schriftlich erfolgen! Zu Beweiszwecken empfiehlt sich eine schriftliche Abfassung. Auf Verlangen des Betroffenen müssen jedoch gemäß § 626 Absatz 2 BGB die Gründe für den Widerruf schriftlich dargelegt werden.

Auch Dienstverträge sind ordentlich zu kündigen oder anzupassen, deren Teilkündigung ist jedoch nicht in demselben Maße rechtlich bedenklich wie bei einem Arbeitsverhältnis, bei dem darauf geachtet werden muss, dass die kündigungsschutzrechtlichen Bestimmungen nicht umgangen werden, damit z.B. ein engagierter Datenschutzbeauftragter, der sich aus diesem Grunde unbeliebt gemacht hat, nicht auch noch leichter von seinem Arbeitsplatz vertrieben werden kann!

Fazit:

Es muss stets das akzessorische Vertragsverhältnis, das das Wie der Beziehung zwischen Datenschutzbeauftragten und dem Unternehmen oder der Behörde regelt, angepasst oder beendet werden.