Dienstag, 25. September 2007


Schunkeln auf dem Oktoberfest auf eigene Gefahr!

Die Gefahren und Risiken eines Wiesnbesuchs sind hinlänglich bekannt. Das gilt selbstverständlich auch für alle anderen Volksfeste, bei denen der Gerstensaft in Strömen fließt. Besser man lässt das Auto zu Hause stehen, trinkt nicht übermäßig viel und lässt die Finger von den feschen Dirndl’ mit Inhalt. Damit ist man aber noch lange nicht auf der sicheren Seite. Denn das Amtsgericht München hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden, in dem ein Besucher des vergangenen Oktoberfests in einem Bierzelt, kurz nach einem der vielen Prosits der Gemütlichkeit beim Trinken aus dem Maßkrug von einer Bierbanktänzerin, die Rücken an Rücken zu seiner Bank feierte, an einem Zahn schmerzhaft verletzt wurde, weil diese just in dem Augenblick infolge Gleichgewichtsverlusts rückwärts auf ihn gestürzt war, als er einen kräftigen Zug aus der Maß nahm. Dabei handelte es sich nicht um einen plumpen Annäherungsversuch, sondern die Beklagte wurde selbst von einem vorbeilaufenden Besucher angerempelt.
Der Verletzte verlangte von der greifbaren Missetäterin Schmerzensgeld. Die weigerte sich jedoch zu zahlen, weil sie selbst gestoßen worden war und sich somit nicht verantwortlich fühlte. Daraufhin erhob der Geschädigte Klage und bekam 500 € von eingeklagten 1.000 € zugesprochen.[1]

Man müsse die Umgebung beobachten und auch damit rechnen, dass man sein Gleichgewicht verlieren könne, sei es durch einen Rempler eines Dritten oder durch eigenes Verhalten. Daher haftet man auch, wenn tatsächlich der Fall eintritt, dass man auf einen anderen Gast stürzt, so das Amtsgericht München. Diese Verpflichtung trifft auch den Verletzten, ein Grund für die Reduzierung der Schmerzensgeldhöhe.

Fazit:

Überlegen Sie sich gut, ob Sie dieses Jahr auf das Oktoberfest gehen wollen! Selbstverständlich ist das Gelände kein rechtsfreier Raum. In den überfüllten Zelten wird es dennoch, gerade wenn die ausgelassene Partystimmung auf dem Höhepunkt siedet, nicht gerade einfach sein, die in der Regel stark alkoholisierte Umgebung ständig zu beobachten, erst recht wenn man selbst auch die ein oder andere Maß intus hat. Niemand unterschätze die Wirkung des Oktoberfestbieres!

Aber vielleicht ist der Amtsrichter im Herzen Bayerns abstinent oder mag einfach das Oktoberfest nicht. Anders lässt sich die etwas weltfremde, wenn auch juristisch saubere Entscheidung kaum verstehen!
Im Königlich Bayerischen Amtsgericht wäre so etwas nicht passiert, jawohl Herr (Frau?) Rat!



[1] AG München AZ 155 C 4107/07